QSFFx – diese Arbeiten stehen zum Jahresabschluss 2024 an

Statusmeldung, Meldung zum Erinnerungswesen & Strukturabfragemeldung – hier erfahren Sie, welche Arbeiten im Rahmen der QSFFx-RL zum Jahresabschluss anstehen und worauf Sie dabei achten sollten.

QSFFx Jahresabschluss - diese Arbeiten stehen nun an!

 

Statusmeldung

Die Statusmeldung ist in der QSFFx-Richtlinie im §6 Nachweisverfahren geregelt. Hier findet sich auch der Meldezeitraum, der in jedem Jahr zwischen dem 15. November und 31. Dezember liegt. Dabei ist es für die Statusmeldung im Gegensatz zur im letzten Jahr erfolgten Erstanmeldung möglich, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung nicht alle Mindestanforderungen erfüllen. Das wäre der Fall, wenn Sie zum beabsichtigten Stichtag im oben genannten Zeitraum gerade im Status einer Nichterfüllung sind.

TIPP: Prüfen Sie in diesem Fall ruhig noch einmal nach, ob die aktuelle Nichterfüllung in den kommenden Tagen mit einer Meldung zur Wiedererfüllung wieder aufgehoben wird und Sie dann zwar ein paar Tage später, aber mit einem Gesamtstatus „Erfüllt“, die Statusmeldung absetzen.

Wichtig zu wissen:

  • In einer Konstellation wie oben beschrieben wird tatsächlich zuerst die Meldung zur Wiedererfüllung erstellt und versendet – davon separat dann im Anschluss die Statusmeldung. In der Statusmeldung selbst können Sie lediglich das Stichtagsdatum eintragen, Änderungen an den Mindestmerkmalen sind hier von den Regelungen nicht vorgesehen.
  • Haben Sie seit der Erstanmeldung 2023 keine weiteren Meldungen versendet, dann erstellen Sie jetzt ebenfalls die Statusmeldung.

Die Statusmeldung ist immer eine Kopie der letzten erstellten Checkliste, dabei wird die Nummer der Checkliste jeweils um eins hochgezählt.

Die Statusmeldung exportieren Sie in gewohnter Weise an die Datenannahmestellen der Krankenkassen und Ersatzkassen (LV KK&EK).

Welche Folgen hat eine Nichtlieferung?

  • Dazu bestimmt § 7 Abs. 7 der Richtlinie
    „Liefert ein Krankenhaus trotz zweimaliger Aufforderung mit jeweils vierwöchiger Fristsetzung erforderliche Daten des Nachweisverfahrens nach § 6 für einen bestimmten Zeitraum nicht, ist ein Abschlag in Höhe von 75 Prozent für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen nach Anlage 1 vorzunehmen.“QSFFx-RL_2024-06-20_iK-2024-09-20.pdf
  • Die Spezifikation des IQTIG hat hierzu noch keine Umsetzungsvorgaben für die LV der KK & EK vorgenommen. Es ist davon auszugehen, dass nach aktuellem Status eine entsprechende Information per Mail zu erwarten ist, sofern nicht bis zum 31.12.2024 geliefert wurde.

 

Meldung zum Erinnerungswesen

Diese Meldung ist ebenfalls im §6 Nachweisverfahren der QSFFx-Richtlinie geregelt. In ihrer Software soll diese Meldung im Zusammenspiel mit der Statusmeldung automatisch entstehen und sie enthält die Standort-ID und eine gültige e-Mailadresse Ihres Ansprechpartners für den Standort.

TIPP: Prüfen Sie bereits vor der Erstellung der Statusmeldung, ob Ihre im vergangenen Jahr gemeldete e-Mailadresse noch korrekt ist.

Wichtig zu wissen:

  • Für die Meldung zum Erinnerungswesen entsteht kein weiterer Dokumentationsbogen.
  • Ihr Programm zieht relevante Informationen aus der Konfiguration zum Standort.

Die Meldung zum Erinnerungswesen exportieren Sie an das IQTIG, es ist die Datenannahmestelle des G-BA.

 

Strukturabfragemeldung

Die Strukturabfragemeldung ist im §8 Strukturabfrage der QSFFx-Richtlinie geregelt.
Hier ein paar inhaltliche Auszüge:

  • Die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie wird vom G-BA jährlich für alle Krankenhausstandorte, die hüftgelenknahe Femurfrakturen versorgen, im Rahmen einer Strukturabfrage ermittelt.
  • Hierzu haben die Krankenhäuser standortbezogen die von ihnen gemachten Angaben in der Checkliste nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 und die von Ihnen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erhobenen Daten über die Zeiten der Nichterfüllung einzelner Anforderungen jeweils für das gesamte zurückliegende Kalenderjahr (Erfassungsjahr) in elektronischer Form an den G-BA zu übermitteln.
  • Die Krankenhäuser können dem G-BA Gründe für die Nichterfüllung von Mindestanforderungen mitteilen.
  • Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich bis zum Februar des dem jeweiligen
    Erfassungsjahr folgenden Jahres standortbezogen an das IQTIG, zusammen mit einer Erklärung über die Richtigkeit der Angaben, die von der Geschäftsführung oder einer vertretungsberechtigten Person der Einrichtung unterzeichnet ist.
    (Korrekturfrist bis zum 15. März)
  • …. Sanktionierung inklusive Publikation im Qualitätsbericht und IQTIG-Information an die LV der KK & EK, wenn die Datenlieferung an das IQTIG nicht eingeht.

TIPP: Im QSFFx-Manager des Saatmann Leitstand Qualität können Sie bisher hinterlegte freiwillige Kommentare zur Nichterfüllung

  1. Alle noch einmal ansehen
  2. Mit neuer Formulierung erfassen oder auch löschen
  3. Gründe, die Sie bereits erfasst hatten in interne Notizen umwandeln

Diese Funktionalität steht Ihnen mit der aktuellen Softwareversion 2024.3 bereits zur Verfügung

Wichtig zu wissen:

  • Der Beginn des Abgabezeitraumes ist der 01.01. eines auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres.
  • Zur Strukturabfrage ist eine Konformitätserklärung zu erstellen, die entweder
    • Postalisch an das IQTIG gesendet wird oder
    • Als eingescannter Anhang per E-Mail an das IQTIG gesendet wird, unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
  • Die Erklärung selbst entsteht bei der Erzeugung des Exports der Strukturabfrage und wird Ihnen im entsprechenden Export als Menüpunkt im „Dreipunktmenü“ angezeigt.

Zum Nachlesen der Fakten gehen Sie entweder in Ihre Webinarunterlagen unseres QSFFx-Webinars vom 19.11.2024 oder nutzen Sie die Richtlinie in der aktuellen Fassung https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3617/QSFFx-RL_2024-06-20_iK-2024-09-20.pdf

 

 

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